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Gewaltschutz in Österreich (Teil 1)

Das österreichische Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in Familien gilt für alle in Österreich lebenden Menschen und hatte Vorbildcharakter in ganz Europa. Österreich war das erste Land in Europa, das ein Gewaltschutzgesetz erlassen hat.

Das Gewaltschutzgesetz schützt alle Personen, die im familiären, privaten, häuslichen Bereich von Gewalt getroffen sind, unabhängig von Alter, Geschlecht, Familienstand und Beziehung zur gefährdenden Person. Neu ist jetzt, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, polizeilich der Wohnung verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und nicht Zuflucht suchen muss.

In meinem ersten Beitrag zum Gewaltschutz spreche ich über:

Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt (§ 38a SPG)

Zur Erklärung: SPG ist die Abkürzung für Sicherheitspolizeigesetz

Bei einem Betretungsverbot kann die Polizei der gefährdenden Person das Betreten der Wohnung, in der die gefährdete Person lebt, verbieten. Das Betretungsverbot gilt außerdem im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung.

Als gefährdende Person gelten Personen, die gewalttätig sind oder von denen Gefahr droht.

Was ist das Betretungsverbot?

Das Betretungsverbot kann längstens für 2 Wochen gelten. Dabei ist es egal, wem die Wohnung gehört oder auf wen der Mietvertrag lautet.

Was ist das Annäherungssverbot?

Das Annäherungsverbot ist immer mit dem Betretungsverbot verbunden. Es verbietet der gefährdenden Person, sich der gefährdeten Person auf weniger als 100 Meter zu nähern, dies gilt, egal, wo sich die gefährdete Person befindet, also in ganz Österreich.

Indem sich der Anwendungsbereich stets mit der gefährdeten Person mitbewegt, können alle Orte erfasst werden – unabhängig davon, ob es sich um den Arbeitsplatz, die Schule, den Kindergarten, einen Sportplatz oder den Weg dorthin handelt. Eine ausdrückliche Aufzählung der Schutzbereiche, wie dies bislang vorgesehen war, ist nun nicht mehr erforderlich.

Aufgaben der Polizei bei einem Annäherungs- und Betretungsverbot

Die Polizei nimmt der gefährdenden Person bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot alle Schlüssel zur Wohnung ab (bislang konnten Schlüssel nur dann abgenommen werden, wenn der Gefährder sie freiwillig herausgegeben hat oder ersichtlich war, dass sich die Schlüssel in der Hosentasche befinden). Mindestens einmal während der ersten 3 Tage der Geltungsdauer überprüft die Polizei die Einhaltung des Verbots.

Wenn die gefährdende Person das Betretungs- und Annäherungsverbot missachtet, begeht sie eine Verwaltungsübertretung. Die Geldstrafe kann bis zu 2.500 Euro betragen.

Ob ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wird, entscheidet ausschließlich die Polizei, nicht das Opfer. Die Polizei informiert die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie über jedes Betretungs- und Annäherungsverbot. Deren Mitarbeiterinnen treten dann so rasch wie möglich mit den von Gewalt Betroffenen in Kontakt. Sie helfen und beraten bei den weiteren rechtlichen Schritten.

Wann kommt es zu einer Gewaltpräventionsberatung

Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt (§38a SPG) ist mit dem Gefährder eine Gewaltpräventionsberatung durchzuführen. Der Gefährder ist künftig verpflichtet, binnen kurzer Frist nach Ausspruch der Maßnahme an einer solchen Beratung teilzunehmen. Wenn er dies nicht tut, begeht er eine Verwaltungsübertretung.

Zur Erklärung: Die Polizei ist verpflichtet, eine Person, von der eine akute Gefahr für Gesundheit, Leben oder Freiheit anderer ausgeht, der Wohnung zu verweisen. Wurde bereits eine strafbare Handlung begangen, muss die Polizei auch eine Strafanzeige erstatten. In Österreich sind alle Gewaltdelikte Offizialdelikte. Offizialdelikt sind Delikte, die nur vom Staat verfolgt werden können, also im öffentlichen Interesse liegen und die eine Privatperson nicht einleiten kann.

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