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Gewaltschutz in Österreich (Teil 2)

Im 1. Teil zum Thema Gewaltschutz in Österreich habe ich bereits erste Erklärungen und Tipps bereitgestellt. Nun möchte ich im 2. Teil weitere wichtige Maßnahmen im Gewaltschutzgesetz aufzeigen.


Sofortige Pro-aktive Hilfe der Opfer durch Interventionsstellen

Begleitend zum Gewaltschutz wurden in jedem Bundesland Interventionsstellen eingerichtet, die die Opfer in vielen Belangen unterstützen, wie Gefährlichkeitseinschätzung, Existenzsicherung und Durchsetzung von Rechten.

Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Schutz vor Gewalt (§38a SPG – siehe dazu Beitrag Gewaltschutz 1.Teil) ist mit dem Gefährder eine Gewaltpräventionsberatung durchzuführen. Der Gefährder ist künftig verpflichtet, binnen kurzer Frist nach Ausspruch der Maßnahme an einer solchen Beratung teilzunehmen. Wenn er dies nicht tut, begeht er eine Verwaltungsübertretung.


Zur Erklärung: SPG ist die Abkürzung für Sicherheitspolizeigesetz.


Zivilrechtliche Schutzverfügung (Einstweilige Verfügung)

Eine einstweilige Verfügung gilt in der Regel für drei Monate und länger. Ein Opfer häuslicher Gewalt kann innerhalb von zehn Tagen beim zuständigen Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung für die Verlängerung des Schutzes beantragen. Damit verlängert sich die polizeiliche Wegweisung auf 20 Tage. In dieser Zeit entscheidet das Bezirksgericht über die Dauer des Schutzes.

Von diesen Maßnahmen sind alle gewalttätigen Personen betroffen, die in derselben Wohnung bzw. im selben Haus leben:


  • Ehepartner
  • Lebensgefährten
  • Verwandte oder
  • Mitbewohner/innen einer Wohngemeinschaft

Bei Gewalt an Kindern auch der jeweilige Elternteil sowie dessen/deren PartnerIn oder beide Elternteile.

Wichtig: Ob ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt wird, entscheidet ausschließlich die Polizei, nicht das Opfer. Die Polizei informiert die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie über jedes Betretungs- und Annäherungsverbot. Deren Mitarbeiterinnen treten dann so rasch wie möglich mit den von Gewalt Betroffenen in Kontakt. Sie helfen und beraten bei den weiteren rechtlichen Schritten.


Exekutionsordnung für Gewaltschutz in Österreich

Zur Erklärung: Exekutionsordnung (abgekürzt EO) ist in Österreich der Name des Gesetzes, das das Exekutionsverfahren regelt.

Für einen längerfristigen Schutz kann innerhalb der 2-wöchigen Geltungsdauer des Betretungsverbotes beim örtlich zuständigen Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung beantragt werden.

Das ist möglich, wenn das weitere Zusammenleben unzumutbar ist, zum Beispiel wegen:


  • eines körperlichen Angriffs
  • einer Drohung mit einem solchen oder
  • eines die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens

Wird die einstweilige Verfügung bewilligt, muss die gefährdende Person die Wohnung oder das Haus verlassen und darf bis zu einer Dauer von 6 Monaten nicht in die unmittelbare Umgebung des Wohnbereiches zurückkehren.


Einstweilige Verfügungen zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382b EO)

Eine weitere Möglichkeit ist eine einstweilige Verfügung, die der gefährdenden Person für höchstens 1 Jahr verbietet, sich an bestimmten Orten aufzuhalten und Kontakt zu Ihnen herzustellen.

Diese einstweilige Verfügung kann ebenfalls beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragt werden.


Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382e EO)

Erweitert wurde auch der Stalking Tatbestand, der künftig auch verwirklicht wird, wenn Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchst persönlichen Lebensbereiches ohne Zustimmung des Opfers veröffentlicht werden.

Diese einstweilige Verfügung kann ebenfalls beim örtlich zuständigen Bezirksgericht beantragt werden.


Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382g EO)

Zur Erklärung: ABGB ist die Abkürzung für Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

211 Abs. 2 ABGB gibt der Kinder- und Jugendhilfe als Vertreterin für Minderjährige die Möglichkeit, für diese einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382b, § 382e sowie § 382g EO zu stellen.

Voraussetzung ist, dass das Kindeswohl gefährdet ist und die sonstige gesetzliche Vertretung der Minderjährigen – meist ist das die Mutter – den Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 382b, § 382e sowie § 382g EO nicht bereits selbst gemacht hat.

Eine weitere Neuerung ist, dass es Opfern von psychischer und physischer Gewalt erleichtert werden soll, ein neues Leben zu beginnen. Ab 1. März 2020 können Opfer von Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung kostenlos ihren Namen ändern lassen. Ergänzend dazu kann künftig die Sozialversicherungsnummer geändert werden.


Ich bin in diesen Zeiten per Videokonferenz über WhatsApp, Skype, Signal oder Zoom für Sie da. Falls Sie Hilfe beim Einrichten dieser Dienste brauchen, helfe ich Ihnen gerne weiter.

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